Offizielle Werbeeinschaltungen bei Facebook
Werbeeinschaltungen über Facebook können mit „Gefällt mir“-Einträgen von „Freunden“ versehen sein. Hier könnte eingeworfen werden, dass erst beim zweiten Blick eine Einschaltung als Werbung erkennbar sei. Allerdings sind die klassischen Werbeeinschaltungen immer in eigenen Bereichen geschalten. Durch einen Klick sind Werbeeinschaltungen einfach entfernt.
Dadurch öffnet sich eine Frage, welche mit fünf verschiedenen Antworten zu beantworten ist. „Du hast diese Werbeanzeige entfernt. Warum hat sie dir nicht gefallen?“ Weil es Uninteressant, Irreführend, Anstößig, Wiederholend oder Sonstiges war.
Diese Abfrage hat zwar keinen rechtlichen Einfluss auf die Werbeeinschaltung, allerdings hilft dies den Qualitätsprüfungsprozess von Facebook zu verbessern. Denn nach dem Erstellen einer Werbeanzeige prüft das Vertriebsteam von Facebook die Anzeige, auf die im Artikel erwähnten Punkte der Nutzungsvereinbarungen. Sobald man anschließend auch nur ein Komma ändert, startet der Prüfungsvorgang neu.
Die „Empfehlungswerbung“ wird in den eigenen Kontoeinstellungen (Facebook-Werbeanzeigen) genau erklärt und es können persönliche Einstellungen hierfür getroffen werden. So können durch den Nutzer selbst, Anzeigen von Drittanbietern und für Facebook, direkt erstellte Kombination unterbunden werden. Womit das „Gefällt mir“ von einer Werbeanzeige entfällt, wenn so eingestellt.
In wie weit Werbeverbote für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Pharmabranche, Ärzte, etc.) geprüft werden, ist nicht bekannt.
Inoffizielle Werbung über Facebook-Postings oder direkte Nachrichten
Anders als bei den normalen Postings: „Praxis endlich fertig, freue mich auf Euren Besuch in meiner neuen Zahnarztpraxis. Als großartigster Zahnarzt untersuche ich Freunde beim ersten Mal gratis!“ Dieses Posting könnte man durchaus als Werbung bezeichnen (noch dazu Werbung von einem Arzt, „wo zusätzliche standrechtliche Bestimmungen gelten“).
Wird nun im Rahmen „normaler Postings“ Werbung betrieben, so ist dies gegen die allgemeinen Vertragsbedingungen von Facebook. Das gemäß des erwähnten Artikels sehr wohl einen Vorsprung durch Vertragsbruch und somit als „unlautere Geschäftspraktik“ einen Verstoß gegen §1 UWG bedeutet.
Hat der Arzt mehr als 50 Freunde, erscheint dieses Posting bei mehr als 50 Personen auf der Pinnwand. Somit wäre §107 TKG erwähnt, der „Schutz vor Belästigungen insbesondere auch durch Werbung“ regelt. Dieser besagt, dass „Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger, nur nach vorheriger Einwilligung zulässig sind“.
Hat ein Unternehmen nun kein „Personenprofil“, sondern ein Profil für das Unternehmen, ist mit dem Klick auf den „Gefällt mir“-Button eine Zustimmung, für den Erhalt von Nachrichten, gleichzusetzen.
Aus Sicht des Autors sollte nämlich dem durchschnittlichen Facebook-User klar sein, dass mit diesem „Klick“ auch werbeähnliche Botschaften über die Statuskommentare kommen könnte. Ein Verweis einer solchen Zustimmung sollte aber vom Unternehmen auf der Profilseite §107 TKG 2003 vermerkt sein.